Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet) gelten für alle Verträge zwischen GastroManagement Schubert, im nachfolgenden GMS genannt und ihren Kunden für alle angebotenen Leistungen.

1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3. Abweichende, zusätzliche oder diesen AGB widersprechende AGB des Kunden akzeptiert GMS nicht, so dass diese nicht in den Vertrag einbezogen werden. Dies gilt nicht, wenn GMS der Einbeziehung der AGB des Kunden ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Unternehmereigenschaft

2.1. Sämtliche Angebote von GMS richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, die die Leistungen von GMS im Rahmen ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestellen und verwenden.

2.2. GMS kontrolliert vor dem Vertragsschluss regelmäßig die Unternehmereigenschaft des Kunden.

3. Vertragsschluss

3.1. Alle Angebote von GMS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt insbesondere für alle Angaben auf der GMS und Otto´s Catering Webseite, sowie in per E-Mail, Fax oder Post versendeter Angebote, in Newslettern, Werbeanzeigen und telefonisch erteilter Angaben.

3.2. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann GMS innerhalb von zehn Werktagen ausdrücklich oder durch Leistungserbringung annehmen.

3.3. Ein Vertragsschluss mit GMS über die von diesem angebotenen Catering-Leistungen kommt wie nachfolgend beschrieben zustande:

3.3.1. GMS bestätigt unverzüglich den Zugang der über die Website abgegebenen Bestellung per E-Mail. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich ausdrücklich die Annahme des Angebots des Kunden auf Abschluss eines Vertrages über die bestellten Leistungen erklärt.

3.3.1.3. Ein Vertragsschluss kommt zustande, wenn GMS  das Angebot des Kunden entweder in einer via Post, E-Mail oder Fax versendeten Auftragsbestätigung annimmt oder die bestellten Leistungen tatsächlich erbringt.

3.3.2. Bei Bestellungen über die Online-Anfrage

3.3.2.4. Der Kunde hat die Möglichkeit seine Bestellung ggf. in diesem oder einem weiteren Telefongespräch, per E-Mail, Fax oder Post abzugeben.

3.3.2.5. Ein Vertragsschluss kommt zustande, wenn GMS die Bestellung des Kunden per E-Mail, Fax oder Post schriftlich annimmt oder die bestellten Leistungen tatsächlich erbringt.

3.3.2.6. Die GMS behält sich vor, dem Kunden zur Abgabe seiner Bestellung per E-Mail ein schriftliches Bestellformular zuzusenden. Ein Vertragsschluss kommt in diesem Fall nur zustande, wenn der Kunde von GMS das unterschriebene Bestellformular per E-Mail, Fax oder Post innerhalb der Abgabefrist zusendet und GMS das Angebot des Kunden per E-Mail, Telefon oder Fax oder durch die tatsächliche Leistungserbringung annimmt. Bei geringwertigen Bestellungen bis zu einem Bestellwert von 1.000,00 Euro oder aufgrund gesonderter Vereinbarung können Bestandskunden auf ausdrücklichen Hinweis von GMS im jeweiligen Einzelfall die Bestellung auch ohne Unterzeichnung des Bestellformulars per E-Mail innerhalb der Abgabefrist abgeben. Maßgeblich für die Einhaltung der Abgabefrist ist der Zugang des unterschriebenen Bestellformulars oder der E-Mail bei GMS.

3.3.3. Bei telefonischen Bestellungen

3.3.3.1. Die Kunden von GMS haben auch die Möglichkeit, Leistungen telefonisch abzufragen. Eine telefonische Zusage von Leistungen durch GMS ist stets freibleibend und unverbindlich. Zu einem Vertragsschluss kommt es erst gemäß der nachfolgenden Ziffern  3.3.1.3, 3.3.3.3 und 3.3.3.4 dieser AGB.

3.3.3.2. Der Kunde hat die Möglichkeit seine Bestellung ggf. in diesem oder einem weiteren Telefongespräch, per E-Mail, Fax oder Post abzugeben.

3.3.3.3. Ein Vertragsschluss kommt zustande, wenn GMS die Bestellung des Kunden per E-Mail, Fax oder Post schriftlich annimmt oder die bestellten Leistungen tatsächlich erbringt.

3.3.3.4. GMS behält sich vor, dem Kunden zur Abgabe seiner Bestellung per E-Mail ein schriftliches Bestellformular zuzusenden. Ein Vertragsschluss kommt in diesem Fall nur zustande, wenn der Kunde von GMS das unterschriebene Bestellformular per E-Mail, Fax oder Post innerhalb der Abgabefrist zusendet und GMS das Angebot des Kunden per E-Mail, Telefon oder Fax oder durch die tatsächliche Leistungserbringung annimmt. Bei geringwertigen Bestellungen bis zu einem Bestellwert von 1.000,00 Euro oder aufgrund gesonderter Vereinbarung können Bestandskunden auf ausdrücklichen Hinweis von GMS im jeweiligen Einzelfall die Bestellung auch ohne Unterzeichnung des Bestellformulars per E-Mail innerhalb der Abgabefrist abgeben. Maßgeblich für die Einhaltung der Abgabefrist ist der Zugang des unterschriebenen Bestellformulars oder der E-Mail bei GMS.

4. Leistungen

4.1. Catering

4.1.1. Die vom Kunden bestellten Produkte werden von GMS nach den Wünschen des Kunden für die Ausführung der Bestellung angefertigt, sofern es sich nicht um lagerfähige, vorab verpackte oder abgefüllte Produkte von Drittanbietern wie insbesondere Getränke oder Süßwaren handelt.

4.1.2. Die für die Anfertigung der Produkte benötigten Zutaten werden von GMS eigens für die jeweilige Bestellung beschafft, sofern sie nicht vorrätig sind.

4.2. Lieferung

4.2.1. GMS liefert die bestellten Produkte an den vom Kunden bei der Bestellung angegebenen Lieferort. Eine Änderung des Lieferortes ist nach Abgabe der Bestellung nur noch schriftlich mit ausdrücklicher Zustimmung von GMS möglich.

4.2.2. GMS ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, GMS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.2.3. Für vereinbarte Leistungs- und Liefertermine gilt Ziffer 8 dieser AGB.

4.3. Verpackungsmaterialien

4.3.1. Um die Leistungserbringung zu ermöglichen muss der Kunde die Art der Verpackung und Präsentation der bestellten Waren auswählen. Dafür fallen die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen zusätzlichen Gebühren an.

4.3.2. Wählt der Kunde eine Einwegverpackung aus, verpflichtet er sich, die von GMS gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sachgerecht zu entsorgen.

4.3.3. Wählt der Kunde Verpackungsmaterialien aus, die GMS wieder abholt, werden diese vom Kunden unter den unter Ziffer 4.4.1 dieser AGB benannten Bedingungen mietweise übernommen.

4.4 Serviceleistungen

Nach Vereinbarung mit dem Kunden erbringt GMS weitere Leistungen zur Umsetzung der vom Kunden geplanten Veranstaltung. Darunter fallen neben der Vermittlung des Veranstaltungsortes bei Drittanbietern und der Überlassung von Servicekräften auch die Bereitstellung von Materialien und Gegenständen wie z.B. Geschirr, Gläser, Besteck, Tischwäsche, Zelte, Mobiliar u.s.w. (nachfolgend als „Equipment“) bezeichnet.

4.4.1. Überlassung von Equipment

4.4.1.1. Sämtliches dem Kunden überlassenes Equipment steht und bleibt im alleinigen Eigentum von GMS. Die Überlassung erfolgt nur leih- bzw. mietweise.

4.4.1.2. Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart wurde gilt als Mietbeginn der Tag der Übergabe an den Kunden. Vorbehaltlich der Vereinbarung einer Rückgabepflicht durch den Kunden am Sitz von GMS oder einem anderen Ort, holt GMS das Equipment innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen, beginnend mit dem Mietbeginn, beim Kunden wieder ab.

4.4.1.3. Ermöglicht der Kunde GMS innerhalb dieses Zeitraumes nicht die Abholung des Equipments oder gibt sie bei Vereinbarung einer Rückgabepflicht am Sitz von GMS oder einem anderem Ort nicht innerhalb dieses Zeitraumes zurück, verlängert sich die Mietdauer kostenpflichtig zu den für die Miete vereinbarten Konditionen um weitere drei Tage. Gleiches gilt für jede weitere Verspätung der Rückgabe des Equipments.

4.4.1.4. Der Kunde hat das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust hat der Kunde GMS – vorbehaltlich weiterer Ansprüche von GMS, die aus der Zerstörung der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen, d.h. den Kaufpreis, den GMS für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen muss.

4.4.1.5. GMS gibt den Wiederbeschaffungswert in der Regel auf dem Lieferschein an, um dem Kunden die Risikoeinschätzung zu erleichtern.  Ist der Wiederbeschaffungswert auf dem Lieferschein angegeben und vom Kunden unterzeichnet worden, gilt dieser Betrag im Einzelfall zwischen dem Kunden und GMS als pauschalisierter Schadensersatz vereinbart. Dies gilt nicht, sofern der Kunde nachweist, dass GMS kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

4.4.1.6. Nach der Rückgabe des Equipments behält sich GMS eine Frist zur Untersuchung auf Beschädigung und Verlust von sieben Tagen vor, beginnend mit dem Tag, an dem das Equipment wieder in den Besitz von GMS gelangt ist.

4.4.1.7. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Kunde für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haftet für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen. Im Falle eines Aufbaus durch GMS geht die Haftung nach erfolgten Aufbau auf den Kunden über.

4.4.1.8. Der Kunde verpflichtet sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sämtliche empfohlenen Schutzmaßnahmen und Sicherungsvorkehrungen einzuhalten.

4.4.1.9. Einen Kraftstoffverbrauch bei überlassenem Equipment hat der Kunde auszugleichen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, gleicht GMS den Kraftstoffverbrauch aus und stellt die dabei entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung.

4.4.2. Kaution

4.4.2.1. GMS ist berechtigt für die Überlassung von Equipment eine angemessene Kaution in Höhe von bis zum 15fachen des Mietpreises zu verlangen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

4.4.2.2. Bis zur Bereitstellung der Kaution hat GMS bezüglich der Übergabe des Equipments an den Kunden ein Zurückbehaltungsrecht. Soweit die GMS von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, bleibt ihr Anspruch auf Zahlung der für die Überlassung vereinbarten Entgelte unberührt.

5. Genehmigungen und Konzessionen

Die Einholung von für die Leistungserbringung von GMS gegebenenfalls erforderlichen behördlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen und Konzessionen, z.B. Gema, inklusive eventueller Zollformalitäten, obliegt dem Kunden und ist nicht Bestandteil der seitens GMS zu erbringenden Leistung.

6. Materialien des Kunden

6.1. Der Kunde hat die Möglichkeit, GMS zur Vorbereitung, Planung und Durchführung seiner Veranstaltungen Materialien wie beispielsweise Konzepte, Gästelisten, Dekorationsmaterialien und andere Gegenstände des Kunden (nachfolgend als „Kundenmaterialien“ bezeichnet) zur Verfügung stellen.

6.2. Soweit im Rahmen der Lieferungs- und Leistungserbringung von GMS Kundenmaterialien verwendet oder genutzt werden sollen, hat der Kunde auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung an den Sitz der verantwortlichen Niederlassung von GMS Sorge zu tragen. Nicht genutzte oder wieder verwendbare Kundenmaterialien hat der Kunde binnen einer Woche nach Abschluss der Leistungen durch GMS von dort wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist GMS berechtigt, die Kundenmaterialien auf Kosten des Kunden fachgerecht entsorgen zu lassen.

6.3. GMS ist nicht verpflichtet, Kundenmaterialien in Bezug auf die Verletzung von Rechten Dritter zu überprüfen, es sei denn es bestehen offensichtliche Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung.

6.4. Der Kunde stellt GMS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Verletzung von deren Rechten durch die Nutzung der Kundenmaterialien im Rahmen der Leistungserbringung durch GMS geltend machen.

7. Leistungs- und Liefertermine

7.1. Von GMS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

7.2. GMS kann – unbeschadet ihrer Ansprüche aufgrund des Verzuges des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen GMS gegenüber nicht nachkommt.

7.3. GMS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Zutatenbeschaffung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, verkehrsbedingte Lieferschwierigkeiten oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die GMS nicht zu vertreten hat.

7.4. Sofern Ereignisse im Sinne von Ziffer 8.3 dieser AGB von GMS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist GMS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber GMS vom Vertrag zurücktreten.

7.5. Soweit der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfanges fordert und diesen durch GMS zugestimmt werden, verlieren sämtliche, bei Auftragserteilung seitens GMS zugesagten Lieferung  Ausführungstermine ihre Gültigkeit und bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Bestätigung durch GMS. Dies gilt auch für die Fälle, in denen bei den seitens des Kunden zu erbringenden Vorleistungen Verzögerungen eintreten, die nicht von GMS zu verantworten sind.

7.6. Gerät GMS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von GMS gegebenenfalls auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 13 dieser AGB beschränkt.

8. Abnahme und Übergabe

8.1. Gerät der Kunde am vereinbarten Lieferzeitpunkt in Annahme- oder Abnahmeverzug, gilt die Übergabe oder Annahme der Leistungen als erfolgt, wenn der Kunde die erbrachten Leistungen vertragsgemäß nutzt.

8.2. Die Übergabe vorgefertigter Waren von GMS wie Getränke und Lebensmitteln von Drittanbietern erfolgt ebenso wie die Abnahme von für den Kunden angefertigten Leistungen im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9. Gewährleistung

9.1. GMS weist daraufhin, dass für die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden vorbehaltlich einer abweichenden Regelungen im Vertrag einschließlich dieser AGB die §§ 377ff HGB gelten, da sich die Angebote von GMS ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB richten und GMS auch ausschließlich mit Unternehmern Verträge abschließt.

9.2. Die Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

9.3. Angaben von GMS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Anordnung von Speisen usw.) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung vorausgesetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

9.4. Zumutbare Abweichungen in Aussehen, Größe, Konsistenz, Geschmack oder in der Zusammensetzung von zubereiteten Speisen gelten grundsätzlich nicht als Mangel, soweit diese seitens von GMS im Rahmen der Auftragserteilung nicht ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bestätigt wurden.

9.5. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn GMS nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als genehmigt, wenn die Mängelrüge GMS nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigt; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

9.6. Der Kunde verpflichtet sich, soweit dies im Rahmen einer weiteren planmäßigen Durchführung der Veranstaltung möglich und zumutbar ist, eine Probe der mangelhaften Ware aufzubewahren und GMS unverzüglich zwecks Prüfung der Mangelfreiheit zu überlassen.

9.7. Eine Gewährleistung seitens GMS ist ausgeschlossen, soweit der Mangel am Erfüllungsort durch Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung sowie weiterer vom Kunden zu vertretener Umstände entstanden ist oder aufgrund von Umständen entstanden ist, die GMS auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden herbeigeführt hat.

9.8. Bei einer begründeten Mängelanzeige ist GMS berechtigt, durch geeignete Ersatzlieferungen binnen eines angemessenen Zeitraumes den Mangel zu beseitigen. Minderungsansprüche des Kunden entstehen erst, wenn der begründete Mangel nicht durch zwei Ersatzlieferungen beseitigt werden konnte und der Mangel nicht nur unwesentlich war. Dies gilt nicht, sofern eine Ersatzlieferung für den Kunden aufgrund der ausdrücklich vereinbarten Bedeutung einer Einhaltung des Lieferzeitpunktes unbrauchbar ist.

10. Preise

10.1. Bei sämtlichen durch GMS genannten Preisen bzw. Preisangaben handelt es sich stets, auch soweit eine ausdrückliche Währungsangabe fehlt, um Euro, soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sämtliche Preise bzw. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie eventuell weiterhin anfallender öffentlicher Abgaben.

10.2. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

10.3. Die in Angeboten gemachten Preise und Preisangaben gelten grundsätzlich nur bei einer vollständigen Beauftragung des angebotenen Leistungsumfanges durch den Kunden. Insbesondere die. Reduktionen der Personenzahlen oder Leistungen führen zu einer Veränderung des Gesamtpreises.

10.4. Soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, ist GMS berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die ursprünglich vereinbarten Preise angemessen um bis zu 5% zu erhöhen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschaffungskosten von GMS sich im entsprechenden Zeitraum erhöht haben.

10.5. Im Fall von nicht unerheblichen Verzögerungen des Beginns oder des Fortgangs der seitens GMS zu erbringenden Leistungen, die nicht von GMS zu vertreten sind, ist dieser berechtigt, einen ihr hierdurch entstehenden Mehraufwand auf der Grundlage ihrer zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise gesondert abzurechnen.

10.6. Zusätzliche Leistungen aller Art, die vom Kunden gewünscht oder zu vertreten und nicht Gegenstand des eigentlichen Auftrages geworden sind, werden durch GMS nach den bei ihr zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreisen, sofern keine Listenpreise bestehen zu marktüblichen Preisen abgerechnet. Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere im Angebot nicht enthaltende Mehrmengen, Kosten für besondere Verpackungen sowie Mehraufwendungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden oder in dessen

Verantwortungsbereich handelnder Dritter, unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Kunden oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von GMS sind.

10.7. GMS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von GMS durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

11. Zahlungsbedingungen

11.1. Bei telefonischen Bestellungen oder per E-Mail, Fax oder Post abgegebenen Bestellungen ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Zahlung per Überweisung als Vorkasse vereinbart, wobei die die Vergütung von GMS mit Vertragsschluss fällig wird, d.h. dass der Kunde zur Vorausleistung der Vergütung verpflichtet ist und ein Zahlungseingang bis zu drei Werktagen vor dem geplanten Liefertermin zu erfolgen hat. In diesem Fall findet Ziffer 11.4 Anwendung.

11.2. Im Falle der Vereinbarung eines Kaufs auf Rechnung wird die Zahlung innerhalb von zehn Werktagen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung beim Kunden fällig.

11.3. GMS ist bei allen vereinbarten Zahlungsmethoden berechtigt, nach eigenem Ermessen, vor der Auslieferung der Waren und Leistungen ihre vereinbarte Entgeltforderung ganz- oder teilweise unter angemessener Fristsetzung als Vorkasse einzufordern.

11.4. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Zahlung der Vorkasse nicht fristgerecht nach, gilt die Bestellung als storniert und es gelten Ziffer 13.1 und 13.2.

12. Stornierung/ Kündigung

12.1.Im Falle einer Kündigung aufgrund der Ausübung gesetzlicher Kündigungsrechte durch den Kunden oder GMS gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

12.2. GMS ist berechtigt, im Falle einer Kündigung gegen den Kunden einen Schadensersatzanspruch in Höhe der unter Ziffer 13.3 dieser AGB bezifferten Anteile an der vereinbarten Vergütung geltend zu machen, es sei denn der Kunde weist nach, dass GMS  ein geringerer Schaden entstanden ist oder die Kündigung durch einen seitens GMS zu vertretenen wichtigen Grund veranlasst wurde.

12.3. Der Schadensersatzanspruch von GMS ist abhängig von dem Zeitraum zwischen der Kündigung und dem zwischen GMS und dem Kunden vereinbarten Liefertermin. Der Schadensersatzanspruch beträgt, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, 100% der vereinbarten Netto- Vergütung sofern der Kunde, ohne dass dem ein von GMS zu vertretener wichtiger Grund zugrunde liegt oder der Kunde einen geringeren Schaden von GMS nachweist, später als drei Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin kündigt. Im Falle einer früheren Kündigung berechnet sich der pauschalisierte Schadensersatz, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, wie folgt:

12.3.1. Im Falle einer Kündigung bis zu 14 Werktagen vor dem vereinbarten Liefertermin 25 % der Netto-Vergütung

12.3.2. Im Falle einer Kündigung bis zu 7 Werktagen vor dem vereinbarten Liefertermin  50 % der Netto-Vergütung

12.3.3. Im Falle einer Kündigung bis zu 3 Werktagen vor dem vereinbarten Liefertermin  75 % der Netto-Vergütung.

13. Haftung

13.1. GMS haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

13.2. In sonstigen Fällen haftet GMS – soweit in Ziffer 14.4 dieser AGB nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht). In allen übrigen Fällen ist die Haftung von GMS vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 14.4 dieser AGB ausgeschlossen.

13.3. Soweit GMS gemäß Ziffer 14.2 dieser AGB dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die GMS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

13.4. Die Haftung durch GMS für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

14. Urheberrechte von GMS

14.1. GMS hat an allen Bildern, Filmen und Texten, die der GMS Webseite, in ihren Newslettern und Werbezeigen sowie in ihren Bestellunterlagen und Angeboten veröffentlicht, Urheber- und/ oder Nutzungsrechte.

14.2. Eine Verwendung der unter Ziffer 15.1 dieser AGB bezeichneten Bilder, Filme und Texte ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GMS ausgeschlossen.

14.3. Sämtliche von GMS an den Kunden herausgegebenen Konzepte, Beschreibungen und Unterlagen für Veranstaltungen des Kunden (nachfolgend als „Veranstaltungsunterlagen“ bezeichnet) verbleiben im Eigentum von GMS und unterstehen derer alleinigen gewerblichen Schutzrechte. Ein Nutzungsrecht steht dem Kunden an diesen Veranstaltungsunterlagen nicht zu, es sei denn dieses Nutzungsrecht wurde ausdrücklich schriftlich oder durch Durchführung der jeweiligen Veranstaltung (begrenzt auf die im Rahmen der vereinbarungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderliche Nutzung) vereinbart.

14.4. Eine Nutzung der Veranstaltungsunterlagen über die jeweilige Veranstaltung hinaus ist untersagt. Dies gilt insbesondere auch für eine Vervielfältigung, Verbreitung, Überarbeitung und Weitergabe der Veranstaltungsunterlagen an Dritte, soweit dies nicht zur vereinbarungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.

15. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

15.1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen gegen GMS berechtigt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

15.2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen GMS an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von GMS möglich.

16. Schriftform

16.1. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen zwischen GMS und dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter von GMS nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

16.2. Zur Wahrung der Schriftform genügt die die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

17. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

17.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit im Geltungsbereich dieser AGB geschlossenen Verträgen ist Berlin.

Stand: Februar 2020